Satzung

1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Thermische Analyse e.V. Er hat seinen Sitz in Clausthal-Zellerfeld und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld eingetragen. Zweigstellen können errichtet werden.

2. Zweck
  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Gesellschaft hat den Zweck, die wissenschaftliche Erkenntnis- und Zweckforschung und deren praktische Auswirkungen auf den Gebieten der thermischen Analyse zu fördern, sowie alle hierzu notwendigen Voraussetzungen auf den einschlägigen Gebieten zu schaffen. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Organisation von wissenschaftlichen Tagungen, Weiterbildungsveranstaltungen und Ringversuchen sowie unter Nutzung des Internets durch die Verbreitung relevanter Informationen zu den Gebieten Thermische Analyse und Kalorimetrie.
  3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig unter Beschränkung auf den wissenschaftlichen Nutzen. Sie verfolgt keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Gesellschaft darf den Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen von Vermögen und keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Gesellschaft zukommen lassen. Dies gilt auch im Falle des Ausscheidens.
  5. Kein Mitglied und keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft
  1. Die Gesellschaft besteht aus Einzelmitgliedern, Firmenmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Firmenmitglieder können Firmen, Wirtschafts- und Fachverbände, Industrievereinigungen und technisch-wissenschaftliche Vereine, sowie andere werden.
  3. Ehrenmitglieder können Einzelpersonen werden, die die Aufgaben der Gesellschaft fördern.

5. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Firmenmitglieder üben ihr Stimmrecht durch jeweils einen Delegierten aus.
  3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei Austrittserklärung zum Schluß des Geschäftsjahres, wenn die Kündigung spätestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist,
    2. bei Ausschluß eines Mitgliedes durch den Vorstand, wenn trotz wiederholter Mahnung mit eingeschriebenem Brief der Beitrag nicht gezahlt oder wiederholt dem Gesellschaftsinteresse zuwidergehandelt wurde.
Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Ergebnisse der Forschungsarbeiten sind zu veröffentlichen und den Mitgliedern bekanntzugeben.
    Die Leistungen der Gesellschaft gegenüber den Mitgliedern beschränken sich auf die kostenlose Bekanntgabe der Veröffentlichungen der Gesellschaft über die Forschungsergebnisse ihres Arbeitsbereiches.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Höhe dieser Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die durch die Mitglieder und staatliche Stellen aufgebrachten Mittel dürfen ausschließlich den Zwecken der Gesellschaft dienen.
  4. Eine zur Vertretung eines Firmenmitglieds berechtigte Person kann in den Vorstand gewählt werden.

7. Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

8. Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus zwei, höchstens sechs Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt, jedoch der Gründungsvorstand durch schriftliche Zustimmung aller Gründungsmitglieder.
  2. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  3. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl in beiden Ämtern ist zulässig.
  4. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.
  6. Nach Ablauf des Vereinsjahres bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

9. Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand leitet die Forschungsgesellschaft und hat deren Ziele zu fördern. Er ist an alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er ist berechtigt, Verfügungen im Einzelfall bis zum Betrag von 5.000 € zu treffen. Überschreitungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, die in eiligen Fällen schriftlich eingeholt werden kann.
  2. Der Vorstand hat Beschluß zu fassen über:
    1. Aufnahmeanträge
    2. Ausschluß von Mitgliedern
    3. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
    4. Ernennung zum korrespondierenden Mitglied der Forschungsgesellschaft und ihrer Gliederungen
    5. sonstige Ehrungen
  3. Bei Beschlußfassung innerhalb des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann schriftlich abstimmen, wenn alle Vorstandsmitglieder sich einverstanden erklären.

10. Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und muß jährlich mindestens einmal stattfinden. Die Einladungen zu dieser Mitgliederversammlung müssen mit vollständiger Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in der gleichen Form vom Vorstand, müssen von ihm jedoch auf Verlangen von mindestens 20 Mitgliedern einberufen werden.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Genehmigung des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    2. Abnahme der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr und der Rechnungsplanung für das laufende Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
    3. die Wahl der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer,
    4. die Festsetzung der Beiträge,
    5. die Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes,
    6. die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Gesellschaft.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen, wobei ein Vertreter das Stimmrecht für nicht mehr als zehn Stimmen wahrnehmen kann.

11. Niederschrift
Bei allen Sitzungen des Vorstandes und bei jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.

12. Satzungsänderung und Auflösung
  1. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
  2. Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder des Wegfalls des Zweckes der Gesellschaft fällt das Gesellschaftsvermögen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Clausthal-Zellerfeld, Juni 1975 und Juli 2007


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